» Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Eltern müssen nicht unbedingt verheiratet sein oder eigene Kinder haben. Auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare, Alleinerziehende oder Alleinstehende können grundsätzlich junge Menschen bei sich aufnehmen. Eine fachliche Ausbildung, beispielsweise als Erzieher oder Sozialarbeiter/-pädgagoge, ist vorteilhaft, jedoch keine Voraussetzung. Interessenten sollten die Bereitschaft für einen fachlichen Austausch mit Fachberatern, im Team sowie für Fortbildung und Supervision mitbringen. Der junge Mensch benötigt ein eigenes Zimmer, für die Familie sollte ausreichender Wohnraum vorhanden sein.
» Wen suchen wir?
Wir suchen Familien, die sich vorstellen können, junge Menschen mit besonderen Bedarfen nach § 33 Abs. 2 SGB VIII bei sich aufzunehmen. Wir sprechen dann von Erziehungsstellen oder Erziehungsfamilien. Die aufgenommenen Kinder heißen entsprechend Erziehungskinder. Hephata unterstützt die Erziehungsfamilien durch eine qualifizierte Fachberatung.
» Wie werde ich unterstützt?
Unterstützung erhalten Erziehungseltern sowohl durch das Jugendamt als auch durch freie Träger wie der Hephata Diakonie. Eine qualifizierte Fachberatung mit langjähriger Erfahrung steht bei allen Fragen zur Seite.
Zudem erhalten sie Unterstützung durch:
- Einarbeitung
- Kollegiale Beratung
- 14-tägige Teamtreffen (für Eltern mit Kleinkindern gibt es ein altersspezifisches Kleinkindteam)
- regelmäßige Fachberatung
- Krisenintervention
- Supervision, bei Bedarf für alle Familienmitglieder
- interne und externe Fortbildung
» Wie sehen die finanziellen Rahmenbedingungen aus?
Erziehungseltern müssen grundsätzlich ökonomisch abgesichert sein. Um die Kosten für den jungen Menschen abzusichern, haben Erziehungsfamilien Anspruch auf eine altersgestaffelte Betreuungspauschale. Für ihre geleistete Arbeit erhalten sie eine Vergütung in Form einer Erziehungspauschale. Hinzuzurechnen ist ein Teil des Kindergeldes, steuerliche Vergünstigung, einen Beitrag zur Altersvorsorge und Unfallversicherung.
Entsprechend der Nebenkostenrichtlinien können bspw. Erstausstattung, Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen für besondere Anlässe und Ausgaben beantragt werden. Die genaue Höhe der Zuschüsse können im Beratungsgespräch geklärt werden.
» Was ist der Unterschied zwischen Pflege-/ Erziehungskindern und adoptierten Kindern?
Wer ein Kind adoptiert, erhält das alleinige Sorgerecht – Adoptivkinder sind damit formal und gesetzlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Bei Pflegekindern behalten die leiblichen Eltern oder das Jugendamt dagegen das Sorgerecht. Manchmal werden den leiblichen Eltern Teile oder das komplette Sorgerecht entzogen. Dann wird ein Vormund eingesetzt, welcher die elterliche Sorge übernimmt. Entscheidungen des täglichen Lebens können Erziehungseltern aber eigenständig treffen, hierfür gibt es eine rechtliche Vertretung, welche zu Beginn der Maßnahme von allen Beteiligten unterschrieben werden kann.
Ein Erziehungskind kann eine Familie bereichern, ist jedoch kein Ersatz des eigenen Kinderwunsches.
Jugendämter suchen häufiger nach Pflegeeltern als nach Adoptiveltern – wer gerne ein Kind bei sich aufnehmen möchte, muss bei einem Adoptionswunsch also meist länger warten als Eltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen.
» Ich kann mir vorstellen, ein Kind aufzunehmen – wie geht es jetzt weiter?
Wenn Sie ernsthaft darüber nachdenken, ein Kind bei sich aufzunehmen, dann freuen wir uns über eine Nachricht von Ihnen. Wir vereinbaren dann einen Termin für ein Erstgespräch mit Ihnen. In diesem Gespräch klären wir offene Fragen, stellen das Arbeitsgebiet und den Träger vor und schauen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme eines jungen Menschen erfüllt sind. Anschließend besprechen wir die nächsten Schritte, klären wie wir sie auf die Aufnahme vorbereiten können und welcher Weg vor ihnen liegt und begleiten sie auf diesen.
» Was für Kinder kommen zu uns in die Familie?
Die Gründe, warum ein junger Mensch zum Erziehungskind wird, sind vielfältig – manchmal ist die Herkunftsfamilie mit der Erziehung überfordert oder durch einen Schicksalsschlag nicht mehr in der Lage, für das Kind zu sorgen. Manche Kinder haben auch Gewalt oder Vernachlässigung erfahren und werden deshalb vom Jugendamt aus ihrer Herkunftsfamilie genommen.
Im Vorfeld wird sorgfältig mit allen Beteiligten gesprochen und geprüft, welcher junge Mensch in ihre Familie passen könnte. Dieser Prozess kann sehr schnell gehen, manchmal aber auch länger dauern.
Wer ein Kind adoptiert, erhält das alleinige Sorgerecht – Adoptivkinder sind damit formal und gesetzlich leiblichen Kindern gleichgestellt. Bei Pflegekindern behalten die leiblichen Eltern oder das Jugendamt dagegen das Sorgerecht. Manchmal werden den leiblichen Eltern Teile oder das komplette Sorgerecht entzogen. Dann wird ein Vormund eingesetzt, welcher die elterliche Sorge übernimmt. Entscheidungen des täglichen Lebens können Erziehungseltern aber eigenständig treffen, hierfür gibt es eine rechtliche Vertretung, welche zu Beginn der Maßnahme von allen Beteiligten unterschrieben werden kann.
Ein Erziehungskind kann eine Familie bereichern, ist jedoch kein Ersatz des eigenen Kinderwunsches.
Jugendämter suchen häufiger nach Pflegeeltern als nach Adoptiveltern – wer gerne ein Kind bei sich aufnehmen möchte, muss bei einem Adoptionswunsch also meist länger warten als Eltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen.
» Welche Rolle spielt die leibliche Familie?
Der Kontakt zu den leiblichen Eltern gehört zur Arbeit mit Erziehungskindern. Für die jungen Menschen ist es wichtig zu erfahren, dass sie zwei Familien haben. Biografiearbeit ist ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit. Regelmäßiger Umgang mit den leiblichen Eltern und Geschwistern wird daher unterstützt.
Die Fachberatung hilft dabei diese Besuche zu planen, zu reflektieren, gegebenenfalls zu begleiten und zu gestalten. Die Herkunftseltern sollten den neuen Lebensraum ihres Kindes kennenlernen dürfen, Besuche werden nach Bedarf der Beteiligten innerhalb oder außerhalb ihres Haushaltes stattfinden.
» Muss das Kind irgendwann in seine Herkunftsfamilie zurück?
Grundsätzlich kann die Hilfe als eine „zeitliche befristete Erziehungshilfe“ oder als eine „auf Dauer angelegte Lebensform“ (§ 33 SGB VIII) ausgestaltet werden. Ob und wann ein Erziehungskind zurück in seine Herkunftsfamilie kann, hängt von vielen Faktoren ab und wird mit allen Beteiligten im Hilfeplanverfahren besprochen und geprüft.